Zum Inhalt
Hublex
← Alle Leitfäden

Verfahrensfristen nach dem Gerichtsgesetzbuch berechnen

Vom auslösenden Akt bis zum letzten Tag: die Regeln der Art. 47bis und 50 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches, Schritt für Schritt und mit nachgerechneten Beispielen.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Verfahrensfristen berechnen

Die Regel in Kürze

  • Beginn. Zustellung (Art. 57 GerGB), Notifizierung per Gerichtsbrief, Brief oder an die elektronische Gerichtsadresse (Art. 53bis) oder ein anderer gesetzlich bestimmter Akt.
  • Tag 1. Der Tag nach dem Akt; danach zählen alle Tage (Art. 52).
  • Ende. In Monaten oder Jahren vom Tag bis zum Vortag desselben Datums (Art. 54); der letzte Tag ist inbegriffen.
  • Ruhetag. Ein Fristende an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag rückt auf den nächsten Werktag (Art. 53).
  • Verlängerungen. Partei im Ausland, wenn das Gesetz es vorsieht (Art. 55); Berufung und Einspruch in den Gerichtsferien (Art. 50 Abs. 2).

Die Berechnung der Verfahrensfristen wendet diese Regeln in dieser Reihenfolge an und zeigt jeden Schritt mit seinem Artikel.

Der Beginn: Zustellung, Notifizierung, Brief

Zustellung durch Gerichtsvollzieher (Art. 57)

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, laufen die Fristen für Einspruch, Berufung und Kassationsbeschwerde ab der Zustellung an die Person oder am Wohnsitz, auch ab einer elektronischen Zustellung. Hat eine Partei in Belgien weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort noch Wahldomizil und wurde ihr nicht persönlich zugestellt, läuft die Frist ab der Übergabe der Abschrift an die Post oder an die Staatsanwaltschaft. Gegenüber nicht handlungsfähigen Personen läuft sie erst ab der Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter.

Die Berufungsfrist läuft auch gegen die Partei, die das Urteil zustellen ließ (Art. 1051 Abs. 2). Für die Kassationsbeschwerde enthält Art. 1073 diesen Satz nicht: Die auf Ihren Antrag erfolgte Zustellung setzt die Kassationsfrist nur gegenüber der Partei in Lauf, der zugestellt wurde (Rechtslehre mit Verweis auf Kass., 19. Mai 1976 und 14. Juni 1996), außer bei Einverständnis oder unteilbarem Rechtsstreit.

Notifizierung durch die Kanzlei (Art. 792)

Eine Notifizierung setzt die Frist nur in Gang, wenn das Gesetz es vorsieht, wie Art. 1051 (Berufung) und Art. 1048 (Einspruch). In den Angelegenheiten von Art. 704 § 2, in Adoptionssachen und in den anderen Fällen, in denen die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist auslöst, notifiziert der Greffier das Urteil mit dem Informationsblatt (Art. 780/1) innerhalb von 8 Tagen per Gerichtsbrief (Art. 792 Abs. 2). Bei Strafe der Nichtigkeit gibt die Notifizierung an, dass sie die Frist in Gang setzt, und gibt Art. 47bis Abs. 2 sowie, je nach Fall, Art. 53bis § 1 Nr. 1 oder § 2 wieder (Abs. 3).

Die nicht unterzeichnete Abschrift, die der Greffier innerhalb von 5 Tagen nach der Verkündung elektronisch sendet (Abs. 1), setzt keine Frist in Gang.

Gerichtsbrief, Brief und elektronische Gerichtsadresse (Art. 53bis)

  • Gerichtsbrief oder Einschreiben mit Rückschein (§ 1 Nr. 1): Tag 1 ist der Tag nach der Vorlage des Briefes am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Wahldomizil.
  • Einschreiben oder einfacher Brief (§ 1 Nr. 2): Tag 1 ist der dritte Werktag nach der Übergabe an die Post, außer bei Gegenbeweis des Empfängers. Der Samstag ist kein Werktag (Kass., 30. Januar 2009; Art. 1.7 § 3 Zivilgesetzbuch).
  • Übergabe gegen datierte Empfangsbestätigung (§ 1 Nr. 3): Tag 1 ist der folgende Tag.
  • Elektronische Notifizierung an die elektronische Gerichtsadresse (§ 2, seit dem 1. Januar 2025): Tag 1 ist der Tag nach dem Öffnen der Benachrichtigung oder der Notifizierung. Die Notifizierung zählt nur, wenn der Empfänger innerhalb von 5 Tagen nach dem Versand davon Kenntnis nehmen konnte (Art. 32bis).

Informationsblatt (Art. 47bis Abs. 2)

Seit dem 1. Januar 2023 beginnt die Frist nicht, wenn die Zustellung oder Notifizierung nichtig ist oder wenn das Informationsblatt fehlt oder so falsch oder unvollständig ist, dass es eine gutgläubige Partei irreführen kann. Nach einem Entscheid des Kassationshofes vom 27. März 2026 setzt eine nichtige Zustellung die Berufungsfrist nicht in Gang, auch wenn der Empfänger später vom Urteil erfahren hat.

Tag 1 und Zählung (Art. 52)

Eine Frist läuft von Mitternacht bis Mitternacht und beginnt am Tag nach dem auslösenden Akt; der Tag der Zustellung zählt nicht. Danach zählen alle Tage, auch Samstage, Sonntage, Feiertage und die Gerichtsferien. Nur das Ende wird nach Art. 53 geprüft.

Fristen in Tagen, Monaten und Jahren (Art. 54)

  • In Tagen. Der letzte gezählte Tag. Eine Frist von 8 Tagen mit Tag 1 am Dienstag, 3. März 2026, endet am Dienstag, 10. März 2026.
  • In Monaten oder Jahren. Vom Tag bis zum Vortag desselben Datums. Dieser Tag ist Tag 1, der Tag nach der Zustellung, nicht die Zustellung selbst.

Die Abkürzung „Zustellung plus ein Monat“ führt in die Irre: Bei einer Zustellung am Montag, 30. November 2026, ist Tag 1 der 1. Dezember: Die Frist endet am Donnerstag, 31. Dezember 2026, nicht am 30. Dezember.

Monatsende. Besteht der entsprechende Tag im letzten Monat nicht, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (Kass., 4. September 1995).

Wochenende und gesetzliche Feiertage (Art. 53)

Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Das Gerichtsgesetzbuch hat keine eigene Liste: Es zählen die zehn Feiertage des Gesetzes vom 4. Januar 1974 und des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974, also 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November, 11. November und 25. Dezember.

Keine gesetzlichen Feiertage sind der 11. Juli, der 27. September, der 15. November (Feiertage der Gemeinschaften), der 2. November und der 26. Dezember. Eine Frist, die an einem dieser Tage endet, wird nicht verschoben. Ist die Kanzlei geschlossen, hinterlegen Sie über e-Deposit oder lassen Sie zustellen. Der Gerichtskalender zeigt diese Tage für jedes Jahr.

Partei im Ausland (Art. 55)

Nur wenn ein Gesetz es vorsieht, etwa für Einspruch (Art. 1048), Berufung (Art. 1051), Ladung (Art. 709 und 1035) und, für den Kläger, Kassationsbeschwerde (Art. 1073), wird die Frist für eine Partei ohne Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Wahldomizil in Belgien verlängert: um 15 Tage für ein Nachbarland oder das Vereinigte Königreich, um 30 Tage für ein anderes europäisches Land, um 80 Tage für die übrige Welt. Die Berechnung zählt diese Tage zum Ende der Frist hinzu und wendet Art. 53 danach einmal an.

Gerichtsferien und letzter Tag

Eine Berufungs- oder Einspruchsfrist (Art. 1048, 1051 und 1253quater Buchstabe c und d), die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August beginnt und endet, wird bis zum 15. September verlängert (Art. 50 Abs. 2). Maßgebend ist der letzte Tag nach einer etwaigen Verschiebung gemäß Art. 53: Fällt er Ende August auf einen Samstag oder Sonntag, rückt er auf den ersten Werktag im September, und die Frist wird nicht verlängert (Nationale Kammer der Gerichtsvollzieher; D. Scheers, 2004, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Das EU-Portal e-Justiz wendet zuerst die Verlängerung an; die Berechnung zeigt das frühere Datum und weist auf die andere Lesart hin. Einzelheiten erläutert der Leitfaden zu den Gerichtsferien.

Am letzten Tag ist die Hinterlegung über e-Deposit bis Mitternacht möglich; maßgebend ist der Zeitstempel des Systems. Auf Papier ist eine Handlung bei der Kanzlei nur während ihrer Öffnungszeiten gültig (Art. 52 Abs. 2). Bei einer Störung des EDV-Systems der Justiz kann die Handlung spätestens am ersten Werktag nach dem letzten Tag erfolgen (Art. 52 Abs. 3 und 4).

Rechenbeispiele

Jedes Beispiel wurde mit der Berechnung nachgerechnet.

FallSchritteLetzter Tag
Berufung, Zustellung am Freitag, 2. Oktober 2026Tag 1: Samstag, 3. Oktober; Vortag des 3. NovemberMontag, 2. November 2026
Berufung, Zustellung am Freitag, 30. Januar 2026Tag 1: 31. Januar; kein 31. Februar: Samstag, 28. Februar, verschobenMontag, 2. März 2026
Berufung nach Gerichtsbrief, vorgelegt am Mittwoch, 7. Oktober 2026Tag 1: Donnerstag, 8. Oktober; Samstag, 7. November, verschobenMontag, 9. November 2026
Frist von einem Monat nach einfachem Brief, aufgegeben am Donnerstag, 1. Oktober 2026Werktage: 2., 5. und 6. Oktober; Tag 1: Dienstag, 6. OktoberDonnerstag, 5. November 2026
Berufung, Zustellung am Mittwoch, 25. November 2026Vortag des 26. Dezember: Freitag, 25. Dezember, Feiertag; dann WochenendeMontag, 28. Dezember 2026
Berufung, Partei mit Wohnsitz in Frankreich, Zustellung am Dienstag, 6. Oktober 2026Ein Monat: 6. November; 15 Tage mehr: Samstag, 21. November, verschobenMontag, 23. November 2026
Ladung zur Hauptsache, zugestellt am Freitag, 6. März 20268 Tage ab Samstag, 7. März: Samstag, 14. März, verschoben auf Montag, 16. MärzFrühester Sitzungstag: Dienstag, 17. März 2026

Die Ladungsfrist (Art. 707) ist eine Wartefrist, die vor dem Sitzungstag vollständig abgelaufen sein muss; Art. 53 wird auf ihr Ende angewandt, wie es die Rechtslehre tut.

Rechnen Sie Ihren Fall in der Berechnung der Verfahrensfristen nach oder öffnen Sie direkt die Seiten Berufungsfrist in Zivilsachen, Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil, Kassationsfrist in Zivilsachen und Ladungsfrist.

Häufige Fehler und offene Fragen

  • Den Tag der Zustellung mitzählen. Tag 1 ist der folgende Tag, bei einem Brief der dritte Werktag nach der Aufgabe, ohne Samstag.
  • Einen Gemeinschaftsfeiertag für einen gesetzlichen Feiertag halten. Der 11. Juli, der 27. September und der 15. November verschieben keine Frist.
  • Ohne Blick auf die Urkunde rechnen. Die Berechnung prüft weder die Zustellung noch das Informationsblatt.
  • Art. 55 und Gerichtsferien. Die Texte regeln die Reihenfolge von Art. 55 und Art. 50 Abs. 2 nicht. Die Rechtslehre (D. Scheers, 2004, mit Verweis auf Lüttich, 9. Mai 1996) zählt die Tage nach Art. 55 nicht zur Verlängerung bis zum 15. September hinzu; kein Entscheid des Kassationshofes klärt die Frage. Die Berechnung folgt dieser Rechtslehre: Sie zählt die Tage nach Art. 55 zuerst hinzu, was das früheste Datum ergibt, und weist auf den Punkt hin.
  • Nicht erfasst. Verlängerung oder Verkürzung durch den Richter (Art. 51), Tod einer Partei (Art. 56), EDV-Störung und Fristen von Sondergesetzen (Insolvenz, kollektive Schuldenregelung, Enteignung). Zur Verjährung siehe den Leitfaden zur Verjährung in Zivilsachen.

Das Werkzeug unterstützt den Rechtsanwalt, der für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.

Quellen

  • Gerichtsgesetzbuch, Art. 32bis, 47bis und 50 bis 57: erster Teil auf Justel; Art. 707, 780/1, 792, 1048, 1051 und 1073: vierter Teil auf Justel; offizielle deutsche Konsolidierung der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen, geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage und Königlicher Erlass vom 18. April 1974: Text auf Justel, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 27. März 2024 (Art. 32bis, 53bis § 2 und 792 Abs. 3, in Kraft seit dem 1. Januar 2025): Kammerdokument 55-3728/008; Gesetz vom 26. Dezember 2022 (Art. 47bis Abs. 2), geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Zivilgesetzbuch, Art. 1.7 (Gesetz vom 28. April 2022), geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Kassationshof, Entscheid vom 30. Januar 2009 (Samstag kein Werktag), zitiert in der Antwort des Finanzministers, Fragen und Antworten der Kammer 52-094, geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Kassationshof, Entscheid vom 4. September 1995 (Pas. 1995, I, 766), nach zwei übereinstimmenden Quellen der Rechtslehre, geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Nationale Kammer der Gerichtsvollzieher, Merkblatt „Voies de recours“ (französisch, 2023), Teil 3; D. Scheers, „Termijnregeling in het Gerechtelijk Wetboek“, in F. Judo (Hrsg.), Kent U de termijn nog?, Larcier, 2004, Nr. 15, 17 und 60, geprüft am 6. Oktober 2026.
  • H. Boularbah, P. Gérard und J.-F. van Drooghenbroeck, „Pourvoi en cassation en matière civile“, R.P.D.B., Complément XI, Bruylant, 2011, Nr. 162 und 163 (Partei, die zustellen lässt), geprüft am 6. Oktober 2026.
  • Kassationshof, Entscheid vom 27. März 2026, C.25.0245.F: Text, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Verfassungsgerichtshof, Entscheide 168/2019 (Art. 55, 1048 und 1051) und 169/2025 (Art. 55), geprüft am 4. Oktober 2026.

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.