Zum Inhalt
Hublex
← Alle Leitfäden

Verjährung in Zivil- und Arbeitssachen: Fristen und Unterbrechung

Welche Frist für welche Forderung gilt, ab wann sie läuft, was sie unterbricht oder hemmt und wo die Rechtslage noch offen ist.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Verjährungsfristen

Die Regeln im Überblick

  • Die Verjährung richtet sich 2026 weiterhin nach Art. 2219 bis 2283 des alten Zivilgesetzbuches; Buch 10 des neuen Zivilgesetzbuches ist nicht verabschiedet, die Reformkommission arbeitet noch.
  • 10 Jahre für persönliche Klagen, 5 Jahre ab Kenntnis bei außervertraglicher Haftung (höchstens 20 Jahre ab dem Ereignis), 5 Jahre für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, kürzere Fristen für bestimmte Forderungen.
  • Klagen aus dem Arbeitsvertrag: 1 Jahr nach dessen Ende oder 5 Jahre nach der Tatsache, nie später als 1 Jahr nach dem Ende (Gesetz vom 3. Juli 1978, Art. 15).
  • Unterbrechung durch Ladung, Zahlungsbefehl, Zahlungsaufforderung, Pfändung oder Anerkennung durch den Schuldner; einmalig durch eine Inverzugsetzung nach Art. 2244 § 2.
  • Ein letzter Tag an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird nicht verschoben: Handeln Sie vorher.

Das Werkzeug Verjährungsfristen wendet diese Regeln an: Es berechnet den letzten Tag je nach Art der Forderung, mit der Wirkung einer Inverzugsetzung.

Wo die Verjährung 2026 geregelt ist

Die allgemeinen Regeln stehen weiterhin im alten Zivilgesetzbuch; der Verfassungsgerichtshof wendet im Entscheid 75/2026 vom 18. Juni 2026 dessen Art. 2223, 2272 und 2275 an. Die neuen Bücher ändern daran wenig:

  • Buch 5 (seit dem 1. Januar 2023, für spätere Handlungen und Tatsachen): Die Unterbrechung gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt gegenüber allen (Art. 5.163); eine Inverzugsetzung unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht (Art. 5.215).
  • Buch 6 (seit dem 1. Januar 2025, für spätere Tatsachen) hebt nur Art. 1382 bis 1386bis auf; die außervertragliche Haftung verjährt weiter nach Art. 2262bis. Ein Vertragspartner kann sich auf die vertraglichen Verjährungsregeln berufen, wenn ein Schaden aus Nichterfüllung außervertraglich eingeklagt wird, außer bei Verletzung der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit und bei Vorsatz (Art. 6.3 § 1).
  • Buch 7 (Gesetz vom 22. Juli 2026, Belgisches Staatsblatt vom 23. September 2026) gilt für Verträge, die ab dem 1. September 2027 geschlossen werden, mit neuen Fristen für Kauf, Miete und Dienstleistungen. Es hebt Art. 1648 und 1649quater auf und nimmt die Mieten aus Art. 2277 heraus; für vorher geschlossene Verträge gelten diese Regeln weiter. Seit dem 3. Oktober 2026 verlängert die Wahl der Reparatur einer Verbraucherware die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr (Art. 1649quater § 1); die Klagefrist von einem Jahr ab der Entdeckung bleibt.

Die Fristen

ForderungFristGrundlage
Persönliche Klage, vertragliche Forderung10 Jahre ab der FälligkeitArt. 2262bis § 1 Abs. 1
Außervertragliche Haftung5 Jahre ab dem Tag nach der Kenntnis des Schadens (oder seiner Verschlimmerung) und der haftbaren Person; höchstens 20 Jahre ab dem Tag nach dem schadenstiftenden EreignisArt. 2262bis § 1 Abs. 2 und 3
Vorbehaltener künftiger Schaden20 Jahre ab dem Urteil, das ihn vorbehältArt. 2262bis § 2
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Miete, rückständiger Unterhalt, Zinsen, Rechnungen für Energie und elektronische Kommunikation5 Jahre ab jeder FälligkeitArt. 2277
Von Kaufleuten an Nichtkaufleute verkaufte Waren, Schulgeld, Honorare des Gerichtsvollziehers1 JahrArt. 2272
Rechtsanwälte: Honorare und Haftung5 Jahre nach Ende des AuftragsArt. 2276bis
Gesundheitsdienstleister gegen den Patienten2 Jahre ab dem Ende des Monats der BehandlungArt. 2277bis
Verbraucherkauf (Verträge vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2027)1 Jahr ab der Entdeckung des MangelsArt. 1649quater
Arbeitsvertrag1 Jahr nach Ende oder 5 Jahre nach der Tatsache, nie später als 1 Jahr nach EndeGesetz vom 3. Juli 1978, Art. 15 Abs. 1
Vollstreckung eines Urteils10 JahreArt. 2262bis § 1 Abs. 1

Nicht berechnet werden dingliche Klagen (30 Jahre, Art. 2262), Sachverständige (Art. 2276ter), verborgene Mängel (kurze Frist, Art. 1648) und Produkthaftung (3 Jahre ab Kenntnis, höchstens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen, Art. 6.52). Eine in Raten gezahlte Kündigungsentschädigung verjährt 1 Jahr nach der letzten gezahlten Rate (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978). Eine Klage, die auch auf einer Straftat beruht, etwa wegen unbezahlter Löhne, verjährt nicht vor der Strafverfolgung (Art. 26 des Einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches).

Beginn und Berechnung

  • Der Beginn (Fälligkeit, Kenntnis, Ende des Auftrags, Entdeckung) ist eine Tatsachenfrage: Das Werkzeug bestimmt ihn nicht, es geht von dem eingegebenen Datum aus.
  • Die Zählung. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gezählt (Art. 2260). Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Ausgangsdatum, vom Tag bis zum Vortag desselben Datums.
  • Zwei Grenzen. Gelten zwei Grenzen (außervertragliche Haftung, Arbeitsvertrag), ist das früheste Datum maßgebend.
  • Von Amts wegen. Seit dem 1. Oktober 2024 kann der Richter die Verjährung einer Geldschuld, die ein Unternehmen von einem Verbraucher fordert, von Amts wegen aufgreifen (Art. 2223 Abs. 2).

Unterbrechung

Ladung, Zahlungsbefehl, Pfändung, Anerkennung

  • Eine Ladung, ein Zahlungsbefehl, eine Zahlungsaufforderung (Art. 1394/21 GerGB) oder eine dem Schuldner zugestellte Pfändung unterbricht die Verjährung, die Ladung bis zur endgültigen Entscheidung (Art. 2244 § 1).
  • Eine Ladung vor einem unzuständigen Richter unterbricht ebenfalls (Art. 2246); wird die Klage abgewiesen, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 2247).
  • Die Anerkennung des Rechts durch den Schuldner unterbricht (Art. 2248).
  • Eine wegen der Sprache nichtige Handlung unterbricht dennoch (Gesetz vom 15. Juni 1935, Art. 40 Abs. 2).
  • Bei den einjährigen Fristen von Art. 2272 kann der Gläubiger dem Schuldner den Eid zuschieben (Art. 2275); eine abgeschlossene Rechnung, eine schriftliche Anerkennung oder eine Ladung beendet ihren Lauf (Art. 2274).

Die Inverzugsetzung nach Art. 2244 § 2

Eine Inverzugsetzung unterbricht die Verjährung nur unter den Bedingungen von Art. 2244 § 2:

  1. versandt durch den Rechtsanwalt des Gläubigers, einen Gerichtsvollzieher oder einen Gewerkschaftsdelegierten (Art. 728 § 3 GerGB), nie durch ein Inkassounternehmen (Verfassungsgerichtshof, Entscheid 181/2014);
  2. per Einschreiben mit Rückschein, an einen Schuldner mit Wohnsitz oder Niederlassung in Belgien, an eine Anschrift, die anhand eines weniger als einen Monat alten Verwaltungsdokuments geprüft wurde;
  3. mit den acht gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, darunter die unterbrechende Wirkung und die Unterschrift.

Sie wirkt mit ihrem Versand und setzt eine neue Frist von einem Jahr in Gang, die nie vor der ursprünglichen Frist endet. Ist die gesetzliche Frist kürzer als ein Jahr, entspricht die Verlängerung dieser Frist. Sie wirkt nur einmal. Nach Ablauf der Frist versandt, unterbricht sie nichts.

Hemmung

Die Verjährung läuft gegen jedermann, außer gegen die vom Gesetz ausgenommenen Personen (Art. 2251). Sie läuft nicht gegen Minderjährige (Art. 2252), außer bei den kurzen Fristen (Art. 2278), nicht zwischen Ehegatten (Art. 2253; diese Regel gilt nicht für gesetzlich Zusammenwohnende) und nicht während eines Verfahrens des kollaborativen Rechts (Art. 1741 GerGB). Die Hemmung während einer Mediation (Art. 1730 und 1731 GerGB) wurde im Einzelnen nicht überprüft. Das Werkzeug berechnet weder Unterbrechung noch Hemmung, außer der Inverzugsetzung nach Art. 2244 § 2.

Letzter Tag an einem Wochenende: keine Verschiebung

Eine Verjährungsfrist, die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag abläuft, wird nicht bis zum nächsten Werktag verlängert. Die Verjährung ist mit Ablauf des letzten Tages vollendet (Art. 2260 und 2261 des alten Zivilgesetzbuches).

  • Art. 1.7 § 4 des Zivilgesetzbuches verschiebt nur das Ende einer Frist für eine Leistung oder eine Mitteilung. Die Begründung zu Buch 1 (DOC 55 1805/001, S. 18) sagt ausdrücklich, dass eine Verjährungsfrist nicht verlängert wird.
  • Art. 53 Abs. 2 GerGB verschiebt nur Verfahrensfristen.
  • Im Arbeits- und Sozialrecht gilt Art. 1.7 überhaupt nicht (Gesetz vom 26. Dezember 2022), also auch nicht für Art. 15 des Gesetzes vom 3. Juli 1978.
  • Eine Vertragsklausel kann etwas anderes vorsehen (Art. 1.7 § 7).

Das Werkzeug zeigt das Datum ohne Verschiebung. Fällt es auf ein Wochenende, handeln Sie am Werktag davor.

Rechenbeispiele

Vertragliche Forderung

Fällig am Sonntag, 15. März 2026: Die Forderung verjährt mit Ablauf von Samstag, 15. März 2036. Es gibt keine Verschiebung auf Montag, 17. März 2036: Handeln Sie vorher, am besten bis Freitag, 14. März 2036.

Außervertragliche Haftung

Schadenstiftendes Ereignis am Montag, 15. Juni 2026, Schaden und haftbare Person bekannt am Samstag, 20. Juni 2026. Fünf Jahre ab Kenntnis: Freitag, 20. Juni 2031. Zwanzig Jahre ab dem Ereignis: 15. Juni 2046. Maßgebend ist das frühere Datum: 20. Juni 2031.

Arbeitsvertrag

Vertrag beendet am Mittwoch, 30. September 2026, Tatsache vom 15. Januar 2022. Die 5-Jahres-Frist endet am Freitag, 15. Januar 2027, vor dem 30. September 2027: Das ist der letzte Tag. Stammt die Tatsache vom 15. Januar 2025, endet die Frist am Donnerstag, 30. September 2027.

Miete und Inverzugsetzung

Miete fällig am Mittwoch, 5. Januar 2022 (Art. 2277): Verjährung am Dienstag, 5. Januar 2027. Eine Inverzugsetzung nach Art. 2244 § 2, versandt am Donnerstag, 10. Dezember 2026, setzt eine neue Frist bis Freitag, 10. Dezember 2027 in Gang. Wäre sie am 10. März 2025 versandt worden, endete das neue Jahr am 10. März 2026, also vor der ursprünglichen Frist: Es bliebe beim 5. Januar 2027.

Einjährige Frist

Waren eines Kaufmanns an einen Nichtkaufmann, Rechnung fällig am Montag, 1. Dezember 2025 (Art. 2272): Verjährung am Dienstag, 1. Dezember 2026. Eine Inverzugsetzung vom 15. Oktober 2026 verlängert bis Freitag, 15. Oktober 2027. War die Rechnung am 1. Oktober 2025 fällig, ist die Frist am 1. Oktober 2026 abgelaufen, und eine Inverzugsetzung vom 15. Oktober 2026 bewirkt nichts.

Diese Daten und Ihre eigenen berechnet das Werkzeug Verjährungsfristen. Für Verfahrensfristen nach dem Gerichtsgesetzbuch dient der Rechner Verfahrensfristen.

Häufige Fehler und offene Punkte

  • Eine einfache Inverzugsetzung für unterbrechend halten. Nur die Inverzugsetzung nach Art. 2244 § 2 unterbricht, unter ihren Bedingungen und nur einmal.
  • Auf eine Verschiebung des letzten Tages vertrauen. Eine Verjährungsfrist wird nicht verlängert, anders als eine Verfahrensfrist.
  • Bei Arbeitsverträgen nur die 1-Jahres-Frist prüfen. Die 5-Jahres-Frist ab der Tatsache kann früher enden.
  • Die strafrechtliche Verjährung anwenden. Sie ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens und des Werkzeugs.
  • Offene Punkte: Einzelheiten der Hemmung während einer Mediation.

Wie Verfahrensfristen berechnet werden, erklärt der Leitfaden Berechnung von Verfahrensfristen.

Das Werkzeug und dieser Leitfaden unterstützen den Rechtsanwalt, der für die Berechnung und für die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.

Quellen

  • Altes Zivilgesetzbuch, Art. 1649quater, 2219 bis 2283, insbesondere Art. 2223, 2244, 2246 bis 2248, 2251 bis 2253, 2260 bis 2262bis, 2272, 2274 bis 2278: angewandt in Verfassungsgerichtshof, Entscheid 75/2026 (Französisch), überprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Abänderung von Art. 2244 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013); Verfassungsgerichtshof, Entscheid 181/2014, überprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, Art. 15, überprüft am 4. Oktober 2026.
  • Zivilgesetzbuch, Buch 1, Art. 1.7, und Buch 5, Art. 5.163 und 5.215 (Gesetze vom 28. April 2022), überprüft am 4. Oktober 2026; Begründung zu Buch 1, DOC 55 1805/001, S. 16 bis 19, und Gesetz vom 26. Dezember 2022, überprüft am 5. Oktober 2026.
  • Zivilgesetzbuch, Buch 6, Art. 6.3 und 6.52 (Gesetz vom 7. Februar 2024): Gesetzentwurf DOC 55 3213/001, überprüft am 4. Oktober 2026.
  • Zivilgesetzbuch, Buch 7 (Gesetz vom 22. Juli 2026, Belgisches Staatsblatt vom 23. September 2026), Art. 14, 45, 49 und 50 des Gesetzes: zur königlichen Sanktion vorgelegter Text, DOC 56 0743/012, gleichlautend mit DOC 56 0743/009, überprüft am 6. Oktober 2026.
  • FÖD Justiz, Reform des Zivilgesetzbuches: Stand von Buch 7 und Buch 10, überprüft am 5. Oktober 2026.
  • Gerichtsgesetzbuch, Art. 728 § 3: vierter Teil auf Justel; Art. 1394/21: fünfter Teil auf Justel; Art. 1730 und 1731 (Mediation) und 1741 (kollaboratives Recht), überprüft am 4. Oktober 2026.
  • Einleitender Titel des Strafprozessgesetzbuches, Art. 26; Gesetz vom 15. Juni 1935, Art. 40, überprüft am 4. Oktober 2026.

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.