Gerichtsferien und die Verlängerung von Berufung und Einspruch
Die Gerichtsferien hemmen keine Frist. Sie verlängern nur Berufung und Einspruch bis zum 15. September, und nur, wenn die Frist in den Ferien beginnt und endet.
Aktualisiert am 5. Oktober 2026
GerichtskalenderDie Regel in Kürze
- Zeitraum. Die Gerichtsferien dauern vom 1. Juli bis zum 31. August (Art. 334 GerGB). Das neue Gerichtsjahr beginnt am 1. September.
- Keine Hemmung. Alle Tage zählen auch im Juli und August (Art. 52).
- Verlängerung. Eine Berufungs- oder Einspruchsfrist nach Art. 1048, 1051 und 1253quater Buchstabe c und d, die in den Ferien beginnt und endet, wird bis zum 15. September verlängert, dem fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres (Art. 50 Abs. 2).
- Danach Art. 53. Fällt der 15. September auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag.
- Nicht verlängert. Die Kassationsbeschwerde, die Fristen in Strafsachen, die Fristen beim Staatsrat und die anderen besonderen Fristen.
Der Gerichtskalender zeigt die Ferien, die gesetzlichen Feiertage und den 15. September für jedes Jahr; die Berechnung der Verfahrensfristen wendet die Verlängerung an, wenn ihre Bedingungen erfüllt sind.
Welche Fristen verlängert werden
Art. 50 Abs. 2 betrifft nur die Fristen für Berufung und Einspruch nach Art. 1048 (Einspruch gegen ein Versäumnisurteil), Art. 1051 (Berufung) und Art. 1253quater Buchstabe c und d. Die Verlängerung gilt auch für die Berufung gegen ein Urteil des Friedensrichters, da Art. 1051 sie erfasst; eine eigene Ferienregelung für die Friedensgerichte wurde nicht gefunden.
Seit dem 3. August 2017 ist der Einspruch nur noch gegen ein in letzter Instanz ergangenes Versäumnisurteil zulässig (Art. 1047). Gegen ein berufungsfähiges Versäumnisurteil wird Berufung eingelegt, mit derselben Ferienregel.
Die doppelte Bedingung: Beginn und Ende in den Ferien
Die Frist wird nur verlängert, wenn Tag 1 und das Ende der Frist zwischen dem 1. Juli und dem 31. August liegen. Das Ende ist das Datum nach Art. 54, vor jeder Verschiebung nach Art. 53.
Der Gesetzgeber hat diese Bedingung 1970 gewählt („beginnt und endet“). Sie ersetzt die Regel von 1967, die eine in den Ferien oder in den acht Tagen danach ablaufende Frist verlängerte. Der Verfassungsgerichtshof hat sie bestätigt (Entscheid 30/2008): Bei einer Zustellung am 1. August 2005 endete die Frist am 1. September 2005, ohne Verlängerung.
Eine zusammenfassende Formulierung auf dem EU-Portal e-Justiz spricht von einer Frist, die in den Ferien beginnt „oder“ endet. Sie widerspricht dem Gesetzestext, den Beispielen derselben Seite und dem Verfassungsgerichtshof. Die Berechnung wendet „und“ an.
Der 15. September und Art. 53
Art. 50 Abs. 2 wird zuerst angewandt, Art. 53 danach. Fällt das Ende der Frist auf einen 31. August, der ein Sonntag ist, wird es nicht vorher auf den 1. September verschoben: Es wird bis zum 15. September verlängert. Nur wenn der 15. September selbst ein Samstag oder Sonntag ist, rückt das Ende auf den nächsten Werktag.
| Jahr | 15. September | Letzter Tag einer verlängerten Frist |
|---|---|---|
| 2026 | Dienstag | Dienstag, 15. September 2026 |
| 2027 | Mittwoch | Mittwoch, 15. September 2027 |
| 2028 | Freitag | Freitag, 15. September 2028 |
| 2029 | Samstag | Montag, 17. September 2029 |
Was die Gerichtsferien nicht verlängern
- Kassationsbeschwerde (3 Monate, Art. 1073): Art. 50 Abs. 2 nennt sie nicht.
- Drittwiderspruch und andere besondere Fristen, sofern ihr eigener Text nicht auf die Ferien verweist.
- Strafsachen: Art. 50 Abs. 2 nennt nur Artikel des Gerichtsgesetzbuches; die Fristen des Strafprozessgesetzbuches werden nicht verlängert.
- Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen: Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass Art. 50 Abs. 2 sie nicht erfasst (Entscheid 144/2019).
- Staatsrat: Die Nichtigkeitsklage (60 Tage) wird nicht verlängert. Die Verfahrensordnung des Staatsrates (Art. 91) fügt 15 Tage nur zu Fristen von höchstens 30 Tagen hinzu, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August beginnen und enden.
- Fristen für Schlussanträge nach Art. 747: siehe den Leitfaden zu den Fristen für Schlussanträge.
Partei im Ausland: Art. 55 und Art. 50 Abs. 2
Die Texte regeln nicht, ob die Verlängerung für eine Partei im Ausland (Art. 55) vor oder nach der Ferienverlängerung hinzukommt. Rechtsprechung oder Rechtslehre dazu wurde nicht gefunden. Die Berechnung zählt die Tage nach Art. 55 zuerst hinzu, prüft dann die Ferien und zeigt einen Hinweis: Diese Reihenfolge ergibt immer das früheste Datum.
Beispiel: Zustellung eines Urteils am Dienstag, 30. Juni 2026, an eine Partei mit Wohnsitz in Frankreich. Tag 1 ist Mittwoch, der 1. Juli; ein Monat endet am Freitag, 31. Juli; 15 Tage mehr ergeben Samstag, den 15. August, noch in den Ferien. Die Frist wird bis Dienstag, 15. September 2026, verlängert. In umgekehrter Reihenfolge kämen die 15 Tage zum 15. September hinzu und ergäben Mittwoch, den 30. September 2026. Verlassen Sie sich auf das frühere Datum.
Feiertage in den Ferien
Der 21. Juli und der 15. August sind gesetzliche Feiertage. Sie spielen nur am Ende einer Frist eine Rolle, die nicht verlängert wird. Der 11. Juli (Flämische Gemeinschaft) ist kein gesetzlicher Feiertag und verschiebt keine Frist.
Rechenbeispiele
Jedes Beispiel wurde mit der Berechnung nachgerechnet.
| Fall | Tag 1 | Ende nach Art. 54 | Letzter Tag |
|---|---|---|---|
| Berufung, Zustellung am Dienstag, 30. Juni 2026 | Mittwoch, 1. Juli | Freitag, 31. Juli: beides in den Ferien | Dienstag, 15. September 2026 |
| Einspruch, Zustellung am Freitag, 31. Juli 2026 | Samstag, 1. August | Montag, 31. August: beides in den Ferien | Dienstag, 15. September 2026 |
| Berufung nach Gerichtsbrief, vorgelegt am Mittwoch, 8. Juli 2026 | Donnerstag, 9. Juli | Samstag, 8. August | Dienstag, 15. September 2026 |
| Berufung, Zustellung am Montag, 29. Juni 2026 | Dienstag, 30. Juni: vor den Ferien | Mittwoch, 29. Juli | Mittwoch, 29. Juli 2026 |
| Berufung, Zustellung am Montag, 3. August 2026 | Dienstag, 4. August | Donnerstag, 3. September: nach den Ferien | Donnerstag, 3. September 2026 |
| Berufung, Zustellung am Donnerstag, 31. Juli 2025 | Freitag, 1. August | Sonntag, 31. August: nicht verschoben, sondern verlängert | Montag, 15. September 2025 |
| Berufung, Zustellung am Dienstag, 31. Juli 2029 | Mittwoch, 1. August | Freitag, 31. August; der 15. September ist ein Samstag | Montag, 17. September 2029 |
Ein am 29. Juni zugestelltes Urteil lässt also weniger Zeit als ein am 30. Juni zugestelltes: Im ersten Fall beginnt die Frist vor den Ferien und endet am 29. Juli.
Fristen, die nicht verlängert werden:
| Fall | Letzter Tag |
|---|---|
| Kassationsbeschwerde in Zivilsachen, Zustellung am Freitag, 15. Mai 2026: Fristende Samstag, 15. August, Feiertag | Montag, 17. August 2026 |
| Kassationsbeschwerde in Zivilsachen, Zustellung am Mittwoch, 1. Juli 2026 | Donnerstag, 1. Oktober 2026 |
| Berufung in Strafsachen, Urteil verkündet am Montag, 6. Juli 2026 (30 Tage, Art. 203 Strafprozessgesetzbuch) | Mittwoch, 5. August 2026 |
Zur Berufung in Strafsachen beachten Sie den Hinweis zum Entscheid 176/2025 des Verfassungsgerichtshofes auf der Seite Berufungsfrist in Strafsachen.
Prüfen Sie Ihren Fall in der Berechnung der Verfahrensfristen, auch über die Seiten Berufungsfrist in Zivilsachen, Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil und Kassationsfrist in Zivilsachen. Den Kalender des Jahres mit den Ferien und dem 15. September können Sie im Gerichtskalender als .ics-Datei herunterladen.
Häufige Fehler
- Die Ferien als Hemmung behandeln. Alle Tage zählen; die Frist wird nur unter der doppelten Bedingung verlängert.
- Nur auf das Ende schauen. Eine Frist, die am 30. Juni beginnt oder am 1. September endet, wird nicht verlängert.
- Art. 53 zu früh anwenden. Ein Ende am Wochenende Ende August wird verlängert, nicht zuerst verschoben.
- Andere Fristen verlängern. Kassation, Strafsachen, Staatsrat und Fristen für Schlussanträge bleiben unberührt.
Zur Zählung der Fristen im Allgemeinen siehe den Leitfaden zur Berechnung von Verfahrensfristen.
Das Werkzeug unterstützt den Rechtsanwalt, der für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.
Quellen
- Gerichtsgesetzbuch, Art. 50, 52 bis 55, 334, 1047, 1048, 1051, 1073 und 1253quater: Text auf Justel und offizielle deutsche Konsolidierung, geprüft am 4. Oktober 2026 (Art. 50, 55, 1051 und 1073 erneut am 5. Oktober 2026).
- Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage: Text auf Justel, geprüft am 4. Oktober 2026.
- Verfassungsgerichtshof, Entscheid 144/2019 (Wortlaut von Art. 50), geprüft am 4. Oktober 2026.
- Verfassungsgerichtshof, Entscheid 30/2008 (Art. 50 und 1051, Geschichte von Art. 50 Abs. 2), geprüft am 4. Oktober 2026.
- Strafprozessgesetzbuch, Art. 203 und 644, geprüft am 4. Oktober 2026.
- Verfahrensordnung des Staatsrates (Erlass des Regenten vom 23. August 1948), Art. 91: konsolidierter Text des Staatsrates, geprüft am 4. Oktober 2026.
- EU-Portal e-Justiz, Seite „Délais de procédure“ für Belgien: Seite, geprüft am 4. Oktober 2026.
Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.