Fristen für Schlussanträge nach Art. 747 Gerichtsgesetzbuch
Wie der Zeitplan für den Austausch der Schlussanträge entsteht, welche Fristen ihn umgeben und was eine verspätete Hinterlegung kostet.
Aktualisiert am 5. Oktober 2026
Kalender für Schlussanträge (Art. 747)Auf dieser Seite
- Die Regel in Kürze
- Der vereinbarte Zeitplan (Art. 747 § 1)
- Der gerichtliche Zeitplan (Art. 747 § 2)
- Eilverfahren und gleichgestellte Verfahren (Art. 747 § 3)
- Verspätete Schlussanträge (Art. 747 § 4) und Hinterlegung (Art. 742)
- Zusammenfassende Schlussanträge (Art. 748bis)
- Neues Schriftstück oder neue Tatsache (Art. 748)
- Wie das Werkzeug vorschlägt und prüft
- Rechenbeispiele
- Häufige Fehler und Grenzen
- Quellen
Die Regel in Kürze
- Vereinbarter Zeitplan (Art. 747 § 1 GerGB). Die Parteien vereinbaren die Fristen; der Richter nimmt sie zu Protokoll und legt die Plädoyersitzung fest.
- Gerichtlicher Zeitplan (§ 2). Bemerkungen zur Vorbereitung der Sache spätestens innerhalb eines Monats nach der Einleitungssitzung; Anordnung des Richters spätestens 6 Wochen nach dieser Sitzung; Plädoyersitzung spätestens 3 Monate nach den letzten Schlussanträgen.
- Eilverfahren (§ 3). Bemerkungen innerhalb von höchstens 5 Tagen, Zeitplan innerhalb von höchstens 8 Tagen.
- Sanktion (§ 4). Verspätete Schlussanträge werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.
- Neues Schriftstück (Art. 748 § 2). Antrag auf neue Fristen spätestens dreißig Tage vor der Plädoyersitzung.
- Zusammenfassende Schlussanträge (Art. 748bis). Die letzten Schlussanträge einer Partei ersetzen alle früheren.
Der Kalender für Schlussanträge schlägt einen Zeitplan nach diesen Regeln vor und prüft einen bereits festgelegten.
Der vereinbarte Zeitplan (Art. 747 § 1)
In der Einleitungssitzung oder in jeder späteren Sitzung können die Parteien Fristen für ihre Schlussanträge vereinbaren. Der Richter nennt den frühestmöglichen Sitzungstag, nimmt die vereinbarten Fristen zu Protokoll, bestätigt sie und legt den Tag der Plädoyersitzung fest. Die Anordnung wird im Sitzungsprotokoll vermerkt und vom Greffier notifiziert.
Seit dem Gesetz vom 26. April 2007 sieht Art. 747 keine Mindestfrist mehr vor. Die frühere Regel „der Beklagte hat einen Monat für seine Schlussanträge“ stand im alten § 1 und gilt nicht mehr: Die Abstände wählen die Parteien oder der Richter.
Der gerichtliche Zeitplan (Art. 747 § 2)
Bemerkungen zur Vorbereitung der Sache
Jede Partei kann dem Richter und den anderen Parteien schriftliche Bemerkungen zur Vorbereitung der Sache übermitteln, spätestens innerhalb eines Monats nach der Einleitungssitzung. Der Richter kann diese Frist verkürzen, wenn es nötig ist oder die Parteien zustimmen. Die Parteien können stattdessen vereinbaren, die Sache auf die Liste zu verweisen.
Die Anordnung des Richters
Der Richter legt den Zeitplan spätestens 6 Wochen nach der Einleitungssitzung fest. Die Anordnung bestimmt die Zahl der Schlussanträge, die letzten Tage für ihre Hinterlegung bei der Kanzlei und ihre Übermittlung an die Gegenseite sowie Datum, Uhrzeit und Dauer der Plädoyersitzung. Legt der Richter die Fristen fest, findet die Sitzung spätestens 3 Monate nach den letzten Schlussanträgen statt.
Gegen die Anordnung ist kein Rechtsmittel möglich; sie kann bei einer Auslassung oder einem Schreibfehler berichtigt werden. Die 6 Wochen und die 3 Monate binden den Richter, es sind keine Ausschlussfristen.
Nach einer Verweisung auf die Liste
Jede Partei kann später die Vorbereitung der Sache mit einem schriftlichen Antrag verlangen; seine Notifizierung setzt die Fristen für die Bemerkungen und für die Anordnung erneut in Gang. Art. 751, der diese Rolle früher erfüllte, wurde 2007 aufgehoben.
Eilverfahren und gleichgestellte Verfahren (Art. 747 § 3)
§ 3 gilt vor dem Richter im Eilverfahren, vor dem Präsidenten, der wie im Eilverfahren tagt, vor dem Familiengericht im Dringlichkeitsverfahren (seit 2013) und vor dem Pfändungsrichter. Die Bemerkungen sind innerhalb von höchstens 5 Tagen zu übermitteln; der Richter legt den Zeitplan innerhalb von höchstens 8 Tagen fest oder nimmt die Vereinbarung zu Protokoll. Er kann beide Fristen verkürzen oder aufheben. Der Greffier notifiziert die Anordnung spätestens am ersten Werktag danach.
Verspätete Schlussanträge (Art. 747 § 4) und Hinterlegung (Art. 742)
Seit dem Gesetz vom 6. Juli 2017 werden Schlussanträge, die nach Ablauf der Fristen bei der Kanzlei hinterlegt oder der Gegenseite übermittelt werden, von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen, beim vereinbarten wie beim gerichtlichen Zeitplan. Ausnahmen bilden Art. 748 § 1 und § 2 sowie die Einigung der Parteien, die Fristen oder den Zeitplan zu ändern. Am festgesetzten Tag kann die zuerst handelnde Partei ein Urteil beantragen, das in jedem Fall als kontradiktorisch gilt.
- Per Post gesendete Schlussanträge gelten ab ihrem Eingang bei der Kanzlei, nicht ab ihrer Versendung (Art. 742).
- Über e-Deposit ist die Hinterlegung bis Mitternacht am letzten Tag möglich.
- Zusendung: Schlussanträge werden der Gegenseite gleichzeitig mit ihrer Hinterlegung zugesandt (Art. 745).
- Gerichtsferien: Sie verlängern die Fristen des Zeitplans nicht; Art. 50 Abs. 2 gilt nur für Berufung und Einspruch.
Zusammenfassende Schlussanträge (Art. 748bis)
Die letzten Schlussanträge einer Partei sind zusammenfassende Schlussanträge. Sie ersetzen alle früheren Schlussanträge und die verfahrenseinleitende Urkunde, außer wenn Schlussanträge außerhalb der Fristen von Art. 747 hinterlegt werden dürfen. Was sie enthalten müssen, erläutert der Leitfaden zur Abfassung von Schlussanträgen.
Neues Schriftstück oder neue Tatsache (Art. 748)
Eine Partei, die Schlussanträge hinterlegt hat und ein neues und erhebliches Schriftstück oder eine neue und erhebliche Tatsache entdeckt, kann spätestens dreißig Tage vor der Plädoyersitzung neue Fristen beantragen (§ 2). Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt und per Gerichtsbrief notifiziert. Die anderen Parteien haben 15 Tage für ihre Bemerkungen; der Richter entscheidet innerhalb der darauffolgenden 8 Tage aufgrund der Akten und kann neue Fristen festlegen und die Sitzung verlegen.
Die dreißig Tage werden ab der Sitzung rückwärts gezählt. Fällt der so ermittelte Tag auf einen Ruhetag, wird er nie auf einen späteren Tag verschoben: Art. 1.7 § 4 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches schließt die Verschiebung bei rückwärts berechneten Fristen aus, hier entsprechend angewandt. Da die Kanzlei an diesem Tag geschlossen ist, ist der vorhergehende Werktag der letzte Tag für eine Hinterlegung auf Papier; der Kalender zeigt diesen Tag.
Nach einem gemeinsamen Antrag auf Festsetzung (Art. 748 § 1) werden später hinterlegte Schlussanträge ausgeschlossen, außer bei Klagen nach Art. 808 oder mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Parteien. Das Werkzeug behandelt diesen Fall nicht.
Wie das Werkzeug vorschlägt und prüft
Sie geben das Verfahren, die Art des Zeitplans, die Einleitungssitzung, die Partei, die zuerst einreicht, die Zahl der Schlussanträge pro Partei (höchstens vier) und den Abstand an. Die Parteien reichen abwechselnd ein; eine Frist an einem Ruhetag rückt auf den nächsten Werktag, und auf Wunsch rückt eine Frist im Juli oder August auf den ersten Werktag im September. Die letzten Schlussanträge jeder Partei sind als zusammenfassende Schlussanträge gekennzeichnet.
Ändern Sie die Daten eines festgelegten Zeitplans, meldet das Werkzeug eine Frist, die nicht nach der vorherigen liegt, auf einen Ruhetag oder in die Ferien fällt, und eine zu späte Sitzung.
Rechenbeispiele
Jedes Datum wurde mit dem Kalender nachgerechnet.
1. Gerichtlicher Zeitplan. Einleitungssitzung am Mittwoch, 7. Oktober 2026, Verfahren zur Hauptsache, der Beklagte reicht zuerst ein, zwei Schlussanträge pro Partei, Abstand 6 Wochen.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Bemerkungen (ein Monat: Samstag, 7. November, verschoben) | Montag, 9. November 2026 |
| Anordnung des Richters, spätestens (6 Wochen) | Mittwoch, 18. November 2026 |
| Schlussanträge des Beklagten | Mittwoch, 18. November 2026 |
| Schlussanträge des Klägers | Mittwoch, 30. Dezember 2026 |
| Zusammenfassende Schlussanträge des Beklagten | Mittwoch, 10. Februar 2027 |
| Zusammenfassende Schlussanträge des Klägers | Mittwoch, 24. März 2027 |
| Plädoyersitzung, spätestens (3 Monate) | Donnerstag, 24. Juni 2027 |
Ist die Plädoyersitzung auf Dienstag, 15. Juni 2027, festgesetzt, fällt der dreißigste Tag davor auf Sonntag, den 16. Mai. Der Kalender zeigt Freitag, 14. Mai 2027, als letzten Tag für einen Antrag nach Art. 748 § 2 auf Papier.
2. Eilverfahren. Einleitungssitzung am Mittwoch, 7. Oktober 2026: Bemerkungen bis Montag, 12. Oktober 2026; Zeitplan bis Donnerstag, 15. Oktober 2026.
3. Sommer. Einleitungssitzung am Mittwoch, 3. März 2027, Abstand 2 Monate: Die zweite Frist fällt auf Montag, 5. Juli 2027, und wird als Frist in den Ferien gemeldet. Mit der Option rückt sie auf Mittwoch, 1. September 2027.
4. Neues Schriftstück. Sitzung am Donnerstag, 10. Dezember 2026: Antrag bis Dienstag, 10. November 2026. Sitzung am Montag, 14. Dezember 2026: Der dreißigste Tag davor ist Samstag, der 14. November; letzter Tag auf Papier ist Freitag, 13. November 2026, nie Montag, der 16. November.
5. Postweg. Endet die Frist am Mittwoch, 9. Dezember 2026, und gehen per Post gesendete Schlussanträge erst am 10. Dezember bei der Kanzlei ein, sind sie verspätet und werden ausgeschlossen, auch wenn sie vorher aufgegeben wurden.
Schlagen Sie Ihren eigenen Zeitplan im Kalender für Schlussanträge vor; einzelne Fristen berechnen die Seiten Frist für Bemerkungen nach Art. 747 und Neues Schriftstück nach Art. 748 in der Berechnung der Verfahrensfristen.
Häufige Fehler und Grenzen
- Mit einer Mindestfrist von einem Monat rechnen. Sie gilt seit 2007 nicht mehr.
- Auf das Datum der Versendung vertrauen. Bei der Post zählt der Eingang bei der Kanzlei.
- Die Ferien als Verlängerung behandeln. Fristen des Zeitplans laufen auch im Sommer.
- Grenzen des Werkzeugs. Es legt den Zeitplan nicht fest, prüft weder Inhalt noch Form der Schlussanträge und behandelt weder Art. 748 § 1 noch den Antrag nach einer Verweisung auf die Liste.
Das Werkzeug unterstützt den Rechtsanwalt, der für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.
Quellen
- Gerichtsgesetzbuch, Art. 742, 745, 747, 748 und 748bis: Text auf Justel, geprüft am 4. Oktober 2026; Art. 748 § 2 erneut am 5. Oktober 2026 in der offiziellen deutschen Konsolidierung.
- Gesetz vom 26. April 2007 (Ersetzung von Art. 747, Aufhebung von Art. 751): Kammerdokument 51-2811/008, geprüft am 4. Oktober 2026.
- Gesetz vom 30. Juli 2013 (Familiengericht in Art. 747 § 3), geprüft am 4. Oktober 2026.
- Gesetz vom 6. Juli 2017, Art. 133 (Art. 747 § 4) und Art. 742: Kammerdokument 54-2259/014, geprüft am 4. Oktober 2026.
- Gesetz vom 19. Oktober 2015 (Art. 748bis), geprüft am 4. Oktober 2026.
- Zivilgesetzbuch, Art. 1.7 § 4 Abs. 2 (Gesetz vom 28. April 2022), mit der Begründung des Gesetzentwurfs: Kammerdokument 55-1805/001, geprüft am 5. Oktober 2026.
- Verfassungsgerichtshof, Entscheid 145/2018 (Art. 747 § 2), geprüft am 4. Oktober 2026.
Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.
Werkzeuge für dieses Verfahren
- Kalender für Schlussanträge (Art. 747)Schlagen Sie einen Zeitplan für den Austausch der Schlussanträge vor oder prüfen Sie ihn, und exportieren Sie ihn im Format der Kanzlei des Gerichts und in Ihren Kalender.
- Verfahrensfristen berechnenBerufung, Einspruch, Kassationsbeschwerde und mehr: das Fristende mit jedem Schritt der Art. 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches.