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Schlussanträge abfassen: Angaben, Aufbau und Zusammenfassung

Pflichtangaben, Aufbau in vier Teilen, zusammenfassende Schlussanträge und Inventar: was das Gesetz verlangt und welche Folge ein Mangel hat.

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Prüfung der Schlussanträge

Die Regel in Kürze

  • Angaben (Art. 743 GerGB). Name, Vorname und Wohnsitz oder elektronische Gerichtsadresse der Parteien, die Listennummer; Unterschrift, wenn nicht elektronisch hinterlegt.
  • Aufbau (Art. 744 Abs. 1). Nacheinander und ausdrücklich: Tatsachen, Anträge, Mittel, beantragter verfügender Teil.
  • Folge eines Mangels. Keine Nichtigkeit; der Richter muss auf Mittel, die nicht nach Art. 744 dargelegt sind, nicht antworten (Art. 780 Abs. 1 Nr. 3).
  • Letzte Schlussanträge (Art. 748bis). Zusammenfassende Schlussanträge, die alle früheren ersetzen.
  • Inventar (Art. 742). Schlussanträge werden mit einem Inventar der mitgeteilten Schriftstücke hinterlegt.
  • Sprache. Schlussanträge sind Verfahrenshandlungen und folgen der Sprache des Verfahrens.

Die Prüfung der Schlussanträge sucht diese Punkte in Ihrem Text, ohne dass die Datei Ihren Browser verlässt.

Pflichtangaben (Art. 743)

  • Parteien (Abs. 1). Name, Vorname und Wohnsitz oder elektronische Gerichtsadresse jeder Partei.
  • Listennummer (Abs. 1). Die Nummer, unter der die Sache in die Liste eingetragen ist.
  • Juristische Personen (Abs. 2). Sie werden so bezeichnet, wie es Art. 703 verlangt: Name, Rechtsform und Gesellschaftssitz. Die Angabe der Unternehmensnummer ist gute Praxis.
  • Unterschrift (Abs. 3). Schlussanträge, die nicht über das Informatiksystem nach Art. 32ter hinterlegt werden, unterzeichnet die Partei oder ihr Rechtsanwalt. Diese Fassung gilt seit dem 9. Juni 2018 (Gesetz vom 25. Mai 2018). Der Königliche Erlass vom 16. Juni 2016 bestimmt e-Deposit. Das Werkzeug behandelt DPA-Deposit wie e-Deposit; dass es als System nach Art. 32ter bestimmt ist, wurde in keinem Text bestätigt.

Ein Datum verlangt Art. 743 nicht. Eine fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden (Art. 863): Nach dem Kassationshof (14. November 2017) können nicht unterzeichnete Schlussanträge auf Papier unberücksichtigt bleiben, wenn die Partei sie nicht spätestens in der Sitzung übernimmt.

Aufbau in vier Teilen (Art. 744)

Seit dem 1. November 2015 (Gesetz vom 19. Oktober 2015) enthalten Schlussanträge nacheinander und ausdrücklich:

  1. die relevanten Tatsachen;
  2. die Anträge der Partei;
  3. die Mittel, nummeriert, wenn es mehrere gibt, und als hauptsächlich oder hilfsweise bezeichnet;
  4. den beantragten verfügenden Teil, gegebenenfalls mit seinen hauptsächlichen und hilfsweisen Teilen.

Schlussanträge aus einer anderen Sache oder Instanz, auf die verwiesen wird, gelten nicht als Schlussanträge im Sinne von Art. 780 (Art. 744 Abs. 2). Länge, Seitenzählung und Format regelt kein Gesetzestext.

Muster von Gerichten (etwa des Friedensgerichts Lennik und des Polizeigerichts Löwen) gliedern in vier nummerierte Teile: Tatsachen, Klage, Mittel, Schluss. Ein deutschsprachiges Muster wurde nicht geprüft; als Überschriften erkennt das Werkzeug unter anderem „Sachverhalt“ oder „Tatsachen“, „Anträge“, „Mittel“ oder „Gründe“ und „Aus diesen Gründen“ oder „Möge das Gericht“.

Die Folge: Art. 780 statt Nichtigkeit

Auf einen Verstoß gegen Art. 743 und 744 steht keine Nichtigkeit (Art. 860 Abs. 1). Die Sanktion ergibt sich aus Art. 780 Abs. 1 Nr. 3: Das Urteil antwortet auf die nach Art. 744 Abs. 1 dargelegten Mittel. Nach dem Verfassungsgerichtshof (Entscheid 62/2018) bleiben anders aufgebaute Schlussanträge gültig und Teil der Verhandlung; der Richter ist aber nicht verpflichtet, auf Mittel zu antworten, die nicht so dargelegt sind. Ein ungeordnetes oder nicht nummeriertes Mittel kann also unbeantwortet bleiben.

Zusammenfassende Schlussanträge (Art. 748bis)

Außer wenn Schlussanträge außerhalb der Fristen von Art. 747 hinterlegt werden dürfen, sind die letzten Schlussanträge einer Partei zusammenfassende Schlussanträge. Für Art. 780 ersetzen sie alle früheren Schlussanträge und die verfahrenseinleitende Urkunde.

  • Die Regel gehört zur öffentlichen Ordnung (Kass., 24. Januar 2013).
  • Ein Antrag, der darin nicht wiederholt wird, gilt als aufgegeben (Kass., 8. März 2013).
  • Gegenstand der Klage sind die Anträge der zusammenfassenden Schlussanträge (Kass., 29. März 2012).
  • Die Bezeichnung „zusammenfassende Schlussanträge“ verlangt der Text nicht; sie ist üblich. Entscheidend ist, dass der Text in sich vollständig ist.

Eine Formel wie „verweist im Übrigen auf ihre früheren Schlussanträge“ holt nichts zurück. Wiederholen Sie jeden Antrag und jedes Mittel, das Sie aufrechterhalten.

Inventar und Schriftstücke (Art. 736 bis 742)

Schriftstücke werden mitgeteilt, bevor sie verwendet werden (Art. 736); jede Mitteilung über die Kanzlei trägt ein Inventar (Art. 737). Schriftstücke, die nicht spätestens mit den Schlussanträgen mitgeteilt werden, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen (Art. 740). Die Schlussanträge werden mit einem Inventar der mitgeteilten Schriftstücke hinterlegt (Art. 742). Das Inventar begründet die Vermutung, dass die aufgeführten Schriftstücke mitgeteilt wurden; es ist selbst eine Verfahrenshandlung und daher in der Sprache des Verfahrens abzufassen.

Sprache, Hinterlegung und Fristen

  • Sprache. Schlussanträge sind Verfahrenshandlungen: Sie folgen der Sprache des Verfahrens nach dem Gesetz vom 15. Juni 1935. Eine Handlung in einer anderen Sprache ist nichtig, und der Richter stellt dies von Amts wegen fest (Art. 40). Zitate sind zulässig, wenn sie übersetzt oder zusammengefasst werden. Schriftstücke in einer anderen Sprache werden nur auf Antrag übersetzt (Art. 8). Einzelheiten im Leitfaden zum Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten.
  • Hinterlegung (Art. 742). Bei der Kanzlei, in der Sitzung, per Post oder über e-Deposit. Per Post zählt der Eingang bei der Kanzlei; über e-Deposit ist die Hinterlegung bis Mitternacht am letzten Tag möglich.
  • Zusendung (Art. 745). Die Schlussanträge werden der Gegenseite gleichzeitig mit ihrer Hinterlegung zugesandt.
  • Fristen (Art. 747 § 4). Außerhalb der Fristen des Zeitplans hinterlegte Schlussanträge werden ausgeschlossen. Siehe den Leitfaden zu den Fristen für Schlussanträge und den Kalender für Schlussanträge.

Was die Prüfung erkennt und was nicht

Das Werkzeug liest ein PDF mit Text, eine Word-Datei .docx oder einen eingefügten Text in Ihrem Browser. Es stuft jeden Punkt als „In Ordnung“, „Zu prüfen“, „Nicht gefunden“ oder „Hinweis“ ein: Identität der Parteien, juristische Personen, Listennummer, Unterschrift bei Papierhinterlegung, die vier Teile und ihre Reihenfolge, Nummerierung der Mittel, „hauptsächlich“ und „hilfsweise“, konkrete Anträge, Verweise auf andere Schlussanträge, Zusammenfassung, Inventar, angeführte Schriftstücke und Sprache.

Es beurteilt nicht die Sache: Erheblichkeit der Tatsachen, Stichhaltigkeit der Mittel, Bezifferung der Anträge. Es stützt sich auf Wörter und Überschriften und kann einen gut abgefassten Teil unter einer ungewöhnlichen Überschrift übersehen oder einen mangelhaften Teil durchgehen lassen. Gescannte PDF-Dateien enthalten keinen Text.

Beispiele

Beide Beispiele wurden mit der Prüfung durchgeführt.

1. Papierhinterlegung. Zusammenfassende Schlussanträge einer GmbH als Beklagte vor dem Gericht Erster Instanz Eupen, Listennummer 26/1234/A, mit den Teilen „I. Sachverhalt“, „II. Anträge“ (Abweisung der Klage, widerklagend 4.200 € Schadenersatz), „III. Mittel“ (1. hauptsächlich, 2. hilfsweise) und „AUS DIESEN GRÜNDEN“ (hilfsweise Herabsetzung auf 1.500 €, Kosten und Verfahrensentschädigung), Inventar mit den Anlagen 1 bis 3, Hinterlegung auf Papier.

PunktErgebnisGrund
Vier Teile, Reihenfolge, Nummerierung, hauptsächlich und hilfsweiseIn OrdnungArt. 744 Abs. 1
UnterschriftZu prüfenKein Unterschriftsblock am Ende, Hinterlegung auf Papier (Art. 743 Abs. 3)
Angeführte SchriftstückeZu prüfenDer Sachverhalt nennt Anlage 4, das Inventar nicht
Juristische PersonHinweisRechtsform und Sitz angegeben, Unternehmensnummer fehlt

Abhilfe: unterzeichnen oder über e-Deposit hinterlegen (der Punkt wird dann zum Hinweis), Anlage 4 mitteilen und ins Inventar aufnehmen, sonst wird sie ausgeschlossen (Art. 740), die Unternehmensnummer ergänzen.

2. Verweis in den letzten Schlussanträgen. Dieselben Schlussanträge, mit Unternehmensnummer, über e-Deposit hinterlegt am Mittwoch, 10. Februar 2027, um 22.40 Uhr, dem letzten Tag des Zeitplans: Die Hinterlegung ist rechtzeitig. Der Teil „Anträge“ endet jedoch mit dem Satz „Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre früheren Schlussanträge“, und die Widerklage über 4.200 € aus den ersten Schlussanträgen wird nicht wiederholt. Das Werkzeug meldet „Zu prüfen“ bei den Verweisen und bei der Zusammenfassung. Die Widerklage gilt als aufgegeben, wenn sie nicht ausdrücklich wiederholt wird.

Prüfen Sie Ihre eigenen Schlussanträge vor der Hinterlegung mit der Prüfung der Schlussanträge.

Häufige Fehler

  • Mittel ohne Nummer oder ohne „hauptsächlich“ und „hilfsweise“, oder ein verfügender Teil, der die hilfsweisen Anträge nicht aufgreift.
  • Ein Antrag, der nur im Text der Mittel steht und im verfügenden Teil fehlt.
  • Ein Verweis auf frühere oder erstinstanzliche Schlussanträge.
  • Ein Schriftstück, das im Text angeführt, aber nicht mitgeteilt wird.
  • Ein Inventar oder Zitate in einer anderen Sprache als der des Verfahrens.

Das Werkzeug ist eine Hilfe beim Korrekturlesen: Der Rechtsanwalt bleibt für die Schlussanträge und für die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.

Quellen

  • Gerichtsgesetzbuch, Art. 703, 736, 737, 740, 742 bis 745, 747 § 4, 748bis, 780, 860 und 863: Text auf Justel, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 19. Oktober 2015 (Art. 744, 748bis und 780): Kammerdokument 54-1219/010, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 6. Juli 2017 (Art. 742) und Gesetz vom 25. Mai 2018 (Art. 743 Abs. 3), geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Königlicher Erlass vom 16. Juni 2016 über die elektronische Kommunikation (e-Box, e-Deposit), geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Verfassungsgerichtshof, Entscheid 62/2018 (Art. 744 und 780), geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Kassationshof, Entscheide vom 29. März 2012, 24. Januar 2013, 8. März 2013 und 14. November 2017, zitiert nach der Rechtslehre, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, Art. 8 und 40, geprüft am 4. Oktober 2026.

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.