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Verfahrenssprache in Zivilsachen nach dem Gesetz vom 15. Juni 1935

Die Sprache der verfahrenseinleitenden Urkunde und des Verfahrens, die Wege, sie zu wechseln, und die Folgen einer Handlung in der falschen Sprache.

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Verfahrenssprache

Die Regel in Kürze

  • Sitz des Gerichts. Französisch im französischen Sprachgebiet, Niederländisch im niederländischen Sprachgebiet, Deutsch im Bezirk Eupen (Art. 1, 2 und 2bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935).
  • Brüssel. Die Sprache der Urkunde folgt dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 4); Halle-Vilvoorde verhandelt auf Niederländisch (Art. 3).
  • Sprachwechsel. Einseitig nur für den Beklagten in Brüssel, in den sechs Randgemeinden und in Mouscron, Comines-Warneton und Voeren; gemeinsam überall (Art. 7).
  • Berufung. In der Sprache des angefochtenen Urteils (Art. 24).
  • Sanktion. Nichtigkeit, von Amts wegen festgestellt, gedeckt durch ein kontradiktorisches Urteil (Art. 40).

Das Werkzeug Verfahrenssprache ermittelt die Sprache und die Möglichkeiten des Wechsels für eine Zivilsache.

Gerichte nach Sprachgebiet (Art. 1, 2 und 2bis)

  • Französisch (Art. 1): die Zivil-, Unternehmens- und Arbeitsgerichte der Bezirke Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namür und Wallonisch-Brabant sowie die französischsprachigen Gerichte in Brüssel.
  • Niederländisch (Art. 2): Antwerpen, Ostflandern, Westflandern, Limburg und Löwen sowie die niederländischsprachigen Gerichte in Brüssel.
  • Deutsch (Art. 2bis): die Gerichte des Bezirks Eupen, also die Friedensgerichte Eupen und Sankt Vith und das Gericht Erster Instanz, das Arbeitsgericht und das Unternehmensgericht Eupen.

Außerhalb Brüssels und der Fazilitätengemeinden hat der Beklagte kein einseitiges Recht, eine andere Sprache zu verlangen. Vor den Gerichten des Bezirks Eupen führt ein gemeinsamer Antrag auf Französisch das Verfahren vor demselben Gericht fort; ein gemeinsamer Antrag auf Niederländisch führt zur Verweisung (Art. 7 § 1).

Brüssel (Art. 4, 6 und 7ter)

Sprache der Urkunde

Vor den Gerichten des Bezirks Brüssel, außer in den Fällen von Art. 3, richtet sich die Sprache der verfahrenseinleitenden Urkunde nach dem Wohnsitz des Beklagten:

  • Wohnsitz im französischen Sprachgebiet: Französisch;
  • im niederländischen Sprachgebiet: Niederländisch;
  • in einer der 19 Brüsseler Gemeinden oder kein bekannter Wohnsitz in Belgien: Französisch oder Niederländisch, nach Wahl des Klägers.

Bei einer juristischen Person zählt der Gesellschaftssitz (Verfassungsgerichtshof, Entscheid 11/2014). Ein Arbeitnehmer, der einer Brüsseler Niederlassung zugeordnet ist, kann seinen Arbeitgeber oder dessen Arbeitsunfallversicherer in der Sprache vorladen, die diese Partei ihm gegenüber verwenden muss (Entscheide 98/2010 und 11/2014). Bei mehreren Beklagten zählt das Sprachgebiet der Mehrheit (Art. 6).

Nicht geregelt ist der Beklagte mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet: Art. 4 nennt dieses Gebiet nicht (Verfassungsgerichtshof, Entscheid 116/2018, der den Wortlaut wiedergibt), und der Beklagte kann vor den Brüsseler Gerichten nur die „andere Sprache“, Französisch oder Niederländisch, verlangen. Eine in diesem Gebiet zugestellte französische oder niederländische Urkunde muss ins Deutsche übersetzt werden (Art. 38).

Antrag des Beklagten auf Sprachwechsel

Der Beklagte stellt den Antrag vor jeder Verteidigung und jeder Einrede, selbst der Unzuständigkeitseinrede (Art. 4 § 1 Abs. 3). Erscheint er persönlich, stellt er ihn mündlich; ist er vertreten, verfasst und unterzeichnet er ihn selbst. Der Richter entscheidet sofort.

  • Wirkung. Vor dem Friedensrichter wird das Verfahren in der anderen Sprache vor demselben Richter fortgesetzt; die anderen Gerichte verweisen die Sache an das Gericht der anderen Sprache.
  • Ablehnung. Der Richter kann den Antrag ablehnen, wenn der Beklagte die Sprache der Urkunde ausreichend beherrscht. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einer der 19 Gemeinden oder einer der sechs Randgemeinden, bleiben nur zwei Gründe: Der Antrag widerspricht der Sprache der Mehrheit der sachdienlichen Schriftstücke oder der Sprache des Arbeitsverhältnisses (§ 2).

Vereinbarung und Rechtsbehelf

Parteien, die alle im Bezirk Brüssel wohnen, können nach Entstehen der Streitsache freiwillig vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl erscheinen oder einen gemeinsamen Antrag einreichen (Art. 7ter). Gegen einen Verstoß eines Brüsseler Gerichts gegen die Art. 3 bis 7ter, 15 oder 23 gibt es einen Rechtsbehelf vor den gemeinsam tagenden französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichten: begründet, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Entscheidung, mit aufschiebender Wirkung, ohne Einspruch oder Berufung (Art. 23quater).

Halle-Vilvoorde und die sechs Randgemeinden (Art. 3, 4 § 3 und 7bis)

  • Friedensgerichte und Polizeigerichte (bis zu dem in Art. 590 GerGB genannten Betrag), deren Kanton nur flämische Gemeinden außerhalb der Brüsseler Agglomeration umfasst, verhandeln auf Niederländisch (Art. 3 Abs. 1).
  • Die Brüsseler Gerichte verhandeln auf Niederländisch, wenn ihre örtliche Zuständigkeit auf einem Ort in Halle-Vilvoorde beruht (Art. 3 Abs. 2).
  • Randgemeinden. Ein Beklagter mit Wohnsitz in Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel oder Wezembeek-Oppem kann vor den Friedensgerichten von Kraainem, Sint-Genesius-Rode und Meise vor jeder Verteidigung Französisch beantragen; der Richter kann nur aus den zwei Gründen ablehnen (Art. 7bis § 1). Vor den Brüsseler Gerichten führt derselbe Antrag zur Verweisung an das französischsprachige Gericht (Art. 4 § 3).

Mouscron, Comines-Warneton und Voeren (Art. 7 § 1bis)

Ein Beklagter mit Wohnsitz in Mouscron oder Comines-Warneton kann vor den französischsprachigen Gerichten Niederländisch beantragen, einer mit Wohnsitz in Voeren vor den niederländischsprachigen Gerichten Französisch. Der Friedensrichter setzt das Verfahren in dieser Sprache fort; das Gericht Erster Instanz, das Unternehmensgericht und das Polizeigericht verweisen die Sache an das nächstgelegene Gericht der anderen Sprache. Der Antrag erfolgt vor jeder Verteidigung; der Text sieht keinen Ablehnungsgrund vor. Da Art. 7 § 1bis frühere Kantone nennt, knüpft das Werkzeug an die Gemeinden an.

Gemeinsamer Antrag (Art. 7)

Überall können alle Parteien vor jeder Verteidigung gemeinsam den Sprachwechsel beantragen: im verfahrenseinleitenden Akt oder durch den Beklagten, mit Zustimmung beider Parteien in der Einleitungssitzung oder schriftlich bei der Kanzlei spätestens 8 Tage vor dieser Sitzung. Der Richter ordnet die Verweisung innerhalb von 15 Tagen an; ohne Anordnung gilt der Antrag als angenommen. Die Sache geht an ein gleichartiges Gericht der beantragten Sprache, ein Friedensgericht in Brüssel-Hauptstadt setzt das Verfahren in dieser Sprache fort. Ein Rechtsmittel ist nicht möglich, außer dem Rechtsbehelf nach Art. 23quater in Brüssel.

Berufung (Art. 24)

Die Berufung wird in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt; Zwischenklagen folgen der Hauptsache. Gegen ein Urteil in deutscher Sprache wird die Berufung auf Deutsch geführt, in Lüttich. Ein Beklagter, der in erster Instanz säumig war, kann zu Beginn des Berufungsverfahrens noch den Sprachwechsel beantragen (Verfassungsgerichtshof, Entscheid 124/2019).

Schriftstücke, Zustellung und Nichtigkeit (Art. 8, 37, 38 und 40)

  • Verfahrenshandlungen. Schlussanträge und Inventar sind Verfahrenshandlungen und werden in der Sprache des Verfahrens abgefasst, ebenso Urteile und Vollstreckungsakte (Art. 37). Zitate sind zulässig, wenn sie übersetzt oder zusammengefasst werden. Siehe den Leitfaden zur Abfassung von Schlussanträgen.
  • Schriftstücke (Art. 8). Der Richter ordnet die Übersetzung auf Antrag der Partei an, gegen die sie geltend gemacht werden, durch begründete Entscheidung, ohne Rechtsmittel; die Kosten sind erstattungsfähig. Schriftstücke sind keine Verfahrenshandlungen und fallen nicht unter Art. 40 (Kass., 30. Januar 2024, in einer Strafsache).
  • Zustellung (Art. 38). Eine in einem anderen Sprachgebiet zugestellte Urkunde wird übersetzt, es sei denn, der Empfänger hat die Sprache gewählt oder angenommen. Eine deutsche Urkunde, die in Brüssel-Hauptstadt zugestellt wird, wird ins Französische und ins Niederländische übersetzt.
  • Nichtigkeit (Art. 40). Eine Handlung, die gegen die Art. 1 bis 39 verstößt, ist nichtig; der Richter stellt dies von Amts wegen fest. Ein kontradiktorisches Urteil, das nicht rein vorbereitend ist, deckt die Nichtigkeit der verfahrenseinleitenden Urkunde und der früheren Handlungen, nicht die des Urteils selbst. Die nichtige Handlung unterbricht dennoch die Verjährung und die Verfahrensfristen. Das Gesetz vom 25. Mai 2018 wollte Art. 40 der allgemeinen Nichtigkeitsregelung unterstellen; der Verfassungsgerichtshof hat diese Änderung für nichtig erklärt (Entscheid 120/2019).

Beispiele

Jedes Ergebnis wurde mit den Werkzeugen Verfahrenssprache, Zuständiges Gericht und der Berechnung der Verfahrensfristen nachgeprüft.

1. Gesellschaft in Ixelles. Eine Privatperson fordert 8.000 € von einer Gesellschaft mit Sitz in Ixelles. Sie kann zwischen dem Unternehmensgericht (Art. 573 Abs. 2 GerGB) und dem Gericht Erster Instanz (Art. 568) wählen und am Sitz der Gesellschaft klagen (Art. 624), also in Brüssel. Da der Sitz in einer der 19 Gemeinden liegt, wählt der Kläger die Sprache der Urkunde (Art. 4 § 1). Die Gesellschaft kann vor jeder Verteidigung die andere Sprache beantragen; die Sache wird dann an das Gericht der anderen Sprache verwiesen, und der Richter kann nur aus den zwei Gründen ablehnen.

2. Mieter in Kraainem. Ein Vermieter verklagt seinen Mieter mit Wohnsitz in Kraainem vor dem Friedensrichter von Kraainem auf 3.200 € Mietrückstand. Der Friedensrichter ist unabhängig vom Betrag zuständig (Art. 591 Nr. 1 GerGB) und verhandelt auf Niederländisch (Art. 3). Der Mieter kann vor jeder Verteidigung Französisch beantragen; das Verfahren wird dann vor demselben Richter auf Französisch fortgesetzt (Art. 7bis § 1). Das Urteil ist berufungsfähig, da die Klage 2.000 € übersteigt, und die Berufung folgt seiner Sprache (Art. 24).

3. Berufung in Eupen. Ein Urteil des Gerichts Erster Instanz Eupen in deutscher Sprache wird am Freitag, 2. Oktober 2026, zugestellt. Die Berufung wird auf Deutsch geführt, in Lüttich (Art. 24). Die Berufungsfrist von einem Monat endet am Montag, 2. November 2026 (Art. 1051 und 52 bis 54 GerGB); der 2. November ist kein gesetzlicher Feiertag.

Was das Werkzeug nicht abdeckt

  • Strafsachen.
  • Den Beklagten mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet, der in Brüssel vorgeladen wird.
  • Die Mehrheitsregel bei mehreren Beklagten (Art. 6) und die Bestimmung des Gerichts, an das verwiesen wird.
  • Eine konsolidierte Fassung von 2026 wurde nicht gelesen; die Brüsseler Regeln von 2012 können nur mit besonderer Mehrheit geändert werden (Art. 157bis der Verfassung).

Welches Gericht zuständig ist, erläutert der Leitfaden zur Zuständigkeit der Gerichte. Prüfen Sie die Sprache Ihres Falles mit dem Werkzeug Verfahrenssprache.

Das Werkzeug unterstützt den Rechtsanwalt, der für die Wahl der Sprache und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.

Quellen

  • Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, Art. 1 bis 8, 23quater, 24, 37, 38 und 40, geprüft am 4. Oktober 2026; Art. 4 erneut am 5. Oktober 2026.
  • Gesetz vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel: Belgisches Staatsblatt vom 22. August 2012, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Verfassungsgerichtshof, Entscheide 11/2014, 98/2010, 124/2019 und 120/2019, geprüft am 4. Oktober 2026; Entscheid 116/2018 (Wortlaut von Art. 4), geprüft am 5. Oktober 2026.
  • Kassationshof, Entscheid vom 30. Januar 2024, P.23.1581.N: Text, geprüft am 4. Oktober 2026.
  • Gerichtsgesetzbuch, Art. 568, 573, 590, 591 und 1051: Text auf Justel, geprüft am 4. Oktober 2026.

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.