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Existenzmittel bei der Familienzusammenführung: Schwellen und Regeln

Die Einkommensbedingung nach dem Gesetz vom 18. Juli 2025: Regelungen, Beträge 2026, berücksichtigte Einkünfte und Bedarfsprüfung unter der Schwelle.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Familienzusammenführung: Einkommensprüfung

Die Regeln im Überblick

  • Seit dem 18. August 2025 beträgt die Schwelle 110 % des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens: 2.456,97 € netto pro Monat seit dem 1. Juli 2026.
  • Während der Übergangszeit gilt für bestimmte Anträge noch die alte Schwelle von 120 % des Eingliederungseinkommens zum Familientarif: 2.217,47 € seit dem 1. September 2026 (Art. 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2025). Das betrifft insbesondere jede Familie eines Belgiers, die ihren Antrag bis zum 17. August 2027 einreicht.
  • Nach der neuen Regelung erhöht sich der Betrag um 10 % je zusätzlichem Familienmitglied zu Lasten, berechnet auf den Betrag von 110 %: 245,70 € je Familienmitglied seit dem 1. Juli 2026.
  • Bestimmte Einkünfte zählen nie, Arbeitslosengeld nur bei nachgewiesener aktiver Arbeitssuche.
  • Unter der Schwelle wird der Antrag nicht automatisch abgelehnt: Das Ausländeramt prüft den tatsächlichen Bedarf der Familie.

Das Werkzeug Familienzusammenführung: Einkommensprüfung wendet diese Regeln an: Es bestimmt die Regelung, die Schwelle und die berücksichtigten Einkünfte.

Welche zusammenführende Person, welche Bedingung

  • Drittstaatsangehöriger (Art. 10 § 2 und § 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980): 110 % für den Ehepartner oder Partner und volljährige Kinder mit Behinderung. Keine Existenzmittel, wenn nur die in Art. 10 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c bis e und Nr. 6 Buchstabe c bis e genannten Kinder nachkommen.
  • Belgier (Art. 40ter § 2 Abs. 2 Nr. 1): 110 % und 10 % je zusätzlichem Familienmitglied zu Lasten, für Anträge ab dem 18. August 2027; bis dahin gilt die alte Regelung. Keine Existenzmittel, wenn nur minderjährige Kinder nachkommen.
  • Anerkannter Flüchtling: für die Familie nach Art. 10 § 1 Abs. 1 Nr. 5 von den Bedingungen in Bezug auf Existenzmittel, Wohnung und Krankenversicherung befreit, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach der Anerkennung (früher 12 Monate) mit ersten Nachweisen der Identität und der Familienbande eingereicht und die Akte binnen 10 Monaten vervollständigt wird.
  • Subsidiär Schutzberechtigter (Art. 10bis § 2/1): unter anderem Wartezeit von 2 Jahren, vor der Einreise bestehende Familienbande, 110 %, Wohnung, Krankenversicherung und Gebühr. Für Familienmitglieder, die nicht in Belgien sind, hat der Verfassungsgerichtshof die Wartezeit und die Bedingungen in Bezug auf Existenzmittel, Wohnung und Krankenversicherung einstweilig aufgehoben (Entscheid 24/2026 vom 26. Februar 2026), bis zum Urteil über die Nichtigkeitsklagen nach der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Familie eines Unionsbürgers (Art. 40bis) wird hier nicht behandelt und vom Werkzeug nicht erfasst.

Alte und neue Regelung

Das Gesetz vom 18. Juli 2025 wurde am 8. August 2025 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ist am 18. August 2025 in Kraft getreten. Nach seinem Art. 24 gilt die alte Regelung noch für:

  • vor dem 18. August 2025 eingereichte Anträge;
  • binnen 2 Jahren nach dem 18. August 2025, also bis zum 17. August 2027, eingereichte Anträge der Familie eines Belgiers (Art. 40ter) oder eines Ausländers, der vor dem 18. August 2025 zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten zugelassen oder ermächtigt war;
  • die Verlängerung von vor dem 18. August 2025 ausgestellten Aufenthaltstiteln und, für 2 Jahre, die Verlängerung von Titeln, die nach dieser Übergangsregel erteilt wurden.

Für die Familie eines Belgiers gilt die alte Regelung ohne weitere Bedingung; das Ausländeramt bestätigt, dass die neuen Bestimmungen erst ab dem 18. August 2027 vollständig anwendbar sind. Ein Belgier, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, fällt unter Art. 40bis (Regelung für Unionsbürger), nicht unter Art. 40ter.

Die Schwellen

ZeitraumBezugsbetragSchwelle
Neue Regelung, 18. August bis 31. Dezember 2025Mindesteinkommen 2.111,89 €110 %: 2.323,08 €
Neue Regelung, 1. Januar bis 31. März 2026Mindesteinkommen 2.154,11 €110 %: 2.369,52 €
Neue Regelung, 1. April bis 30. Juni 2026Mindesteinkommen 2.189,81 €110 %: 2.408,79 €
Neue Regelung, seit 1. Juli 2026Mindesteinkommen 2.233,61 €110 %: 2.456,97 €
Alte Regelung, 1. November 2023 bis 30. April 2024Eingliederungseinkommen120 %: 2.048,53 €
Alte Regelung, 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025Eingliederungseinkommen120 %: 2.089,55 €
Alte Regelung, 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2026Eingliederungseinkommen120 %: 2.131,28 €
Alte Regelung, 1. März bis 31. August 2026Eingliederungseinkommen 1.811,57 €120 %: 2.173,88 €
Alte Regelung, seit 1. September 2026Eingliederungseinkommen 1.847,89 €120 %: 2.217,47 €

Bezugsgröße der neuen Regelung ist das Mindesteinkommen nach Art. 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43, die der alten das Eingliederungseinkommen zum Familientarif (Art. 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Das Mindesteinkommen ist ein Bruttobetrag; das Ausländeramt wendet 110 % davon als Nettoschwelle an. Das Ausländeramt beurteilt die Voraussetzungen am Tag seiner Entscheidung (Rat für Ausländerstreitsachen, Entscheid Nr. 340 435 vom 3. Februar 2026, im Anschluss an die Rechtsprechung des Staatsrates). Für den indexierten Betrag selbst sagt das kein Text: Legen Sie den am voraussichtlichen Tag der Entscheidung geltenden Betrag zugrunde und prüfen Sie auch den Betrag am Tag des Antrags, wenn dazwischen eine Indexierung liegt. Das Werkzeug verwendet den am gewählten Datum geltenden Betrag. Es erfasst die Beträge der alten Regelung ab dem 1. November 2023 und die der neuen Regelung ab dem 18. August 2025.

Die Erhöhung je zusätzlichem Familienmitglied

Nach dem Gesetz erhöht sich dieser Betrag um 10 % für jedes zusätzliche Familienmitglied zu Lasten der zusammenführenden Person. Der Grundbetrag deckt das erste nachkommende Familienmitglied. Jedes weitere zählt, ob es nachkommt oder bereits in Belgien lebt. Die Beispiele des Ausländeramts: Partner und zwei Kinder kommen nach, „110 % + 20 %“; dasselbe mit einem weiteren Kind, das bereits in Belgien lebt, „110 % + 20 % + 10 %“. Der Minister hat im Ausschuss dieselbe Lesart vertreten: Der Nettobetrag wird um 10 % je zusätzlicher Person zu Lasten erhöht (DOC 56 0913/005, S. 45).

Das Ausländeramt berechnet die 10 % auf den Betrag von 110 % und rundet einmal, am Ende: Mindesteinkommen × 1,10 × (1 + 0,10 × Anzahl der zusätzlichen Familienmitglieder). Seit dem 1. Juli 2026:

Zusätzliche FamilienmitgliederSchwelle
keines2.456,97 €
12.702,67 €
22.948,37 €
33.194,06 €

Nach der alten Regelung fügt das Werkzeug keine Erhöhung hinzu.

Welche Einkünfte zählen

Nicht berücksichtigt werden (Art. 10 § 5 Abs. 2; Art. 40ter § 2 Abs. 2 Nr. 1):

  • Eingliederungseinkommen und finanzielle Sozialhilfe des ÖSHZ;
  • Familienbeihilfen, Grundbetrag und Zuschläge;
  • Eingliederungsgeld und Überbrückungsgeld;
  • Arbeitslosengeld, außer wenn die zusammenführende Person eine aktive Arbeitssuche nachweist.

Die Prüfung berücksichtigt außerdem die Art und die Regelmäßigkeit der Existenzmittel. Bei einer belgischen zusammenführenden Person zählt das eigene Einkommen des Partners: Der Verfassungsgerichtshof hält Art. 40ter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 42 § 1 Abs. 2 für verfassungsgemäß, wenn sie so gelesen werden (Entscheid 38/2026 vom 2. April 2026). Bei den übrigen zusammenführenden Personen lässt das Werkzeug das Einkommen des Partners weg und bittet um Prüfung.

Unter der Schwelle: die Bedarfsprüfung

Liegen die Existenzmittel unter dem Bezugsbetrag, muss der Minister oder sein Beauftragter anhand des tatsächlichen Bedarfs der zusammenführenden Person und ihrer Familie bestimmen, welche Existenzmittel nötig sind, damit sie den öffentlichen Behörden nicht zur Last fallen (Art. 12bis § 2 für Drittstaatsangehörige, Art. 42 § 1 Abs. 2 für Belgier). Seit dem 18. August 2025 muss der Antragsteller alle Unterlagen und Angaben bei der Einreichung vorlegen: Das Ausländeramt berücksichtigt nur, was vorgelegt wurde, und muss keine Unterlagen mehr anfordern.

Rechenbeispiele

Beurteilung am 5. Oktober 2026, Antrag am selben Tag eingereicht.

Drittstaatsangehöriger, Ehepartner und zwei Kinder

Die zusammenführende Person war vor dem 18. August 2025 nicht zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten zugelassen: neue Regelung. Mit zwei zusätzlichen Familienmitgliedern liegt die Schwelle bei 2.948,37 €. Einkünfte: Lohn 2.600 € netto und Familienbeihilfen 400 €. Gezählt werden 2.600 €, die Familienbeihilfen bleiben außer Betracht. Es fehlen 348,37 €. Das Ausländeramt muss den Bedarf prüfen, und die Akte muss die Belege dafür von Anfang an enthalten.

Mit nur dem Ehepartner läge die Schwelle bei 2.456,97 €, und 2.600 € würden genügen.

Arbeitslosengeld ohne und mit Nachweis der Arbeitssuche

Neue Regelung, nur der Ehepartner kommt nach (2.456,97 €). Lohn 1.200 € und Arbeitslosengeld 1.300 €. Ohne Nachweis einer aktiven Arbeitssuche werden nur 1.200 € gezählt. Mit Nachweis zählen 2.500 €, und die Schwelle ist um 43,03 € überschritten.

Belgier und eigenes Einkommen des Partners

Für einen Antrag bis zum 17. August 2027 gilt die alte Regelung: 2.217,47 €. Lohn der zusammenführenden Person 1.500 €, eigenes Einkommen des Partners 900 €. Beide zählen (Entscheid 38/2026): 2.400 €, also 182,53 € über der Schwelle. Bei einer drittstaatsangehörigen zusammenführenden Person würde das Werkzeug die 900 € nicht zählen.

Vor dem 18. August 2025 zugelassener Ausländer

Für einen Antrag bis zum 17. August 2027 gilt die alte Regelung: 2.217,47 € bei einem Antrag vom 5. Oktober 2026. Bei Antrag und Beurteilung am 15. August 2026 lag die Schwelle noch bei 2.173,88 €. Ein Lohn von 2.300 € genügt in beiden Fällen.

Ihre eigenen Fälle prüfen Sie mit dem Werkzeug Familienzusammenführung: Einkommensprüfung.

Häufige Fehler und offene Punkte

  • Die Regelung nach dem Datum der Beurteilung bestimmen. Maßgebend für die Regelung ist das Datum des Antrags.
  • Die Erhöhung nur für nachkommende Familienmitglieder rechnen. Auch Familienmitglieder zu Lasten, die bereits in Belgien leben, zählen.
  • Familienbeihilfen oder ÖSHZ-Hilfe mitzählen. Sie sind ausgeschlossen.
  • Die neue Schwelle auf die Familie eines Belgiers anwenden. Bis zum 17. August 2027 eingereichte Anträge bleiben bei 120 % des Eingliederungseinkommens.
  • Den Betrag am Tag des Antrags verwenden. Das Ausländeramt beurteilt die Voraussetzungen am Tag seiner Entscheidung; liegt dazwischen eine Indexierung, prüfen Sie beide Beträge.
  • Offener Punkt: die Lage der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten bis zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs.
  • Nicht geprüft werden Wohnung, Krankenversicherung, Gebühr, Regelmäßigkeit der Einkünfte und Bedarf der Familie.

Gegen eine Ablehnung ist Beschwerde beim Rat für Ausländerstreitsachen möglich: Fristen und Gebühr erklärt der Leitfaden Beschwerde beim Rat für Ausländerstreitsachen.

Das Werkzeug und dieser Leitfaden unterstützen den Rechtsanwalt, der für die Berechnung und für die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich bleibt.

Quellen

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.