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Frist für die Beschwerde in Sachen Einkommensteuer (Belgien)

Ein Jahr ab dem dritten Werktag nach dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem Tag seiner Bereitstellung online (Art. 371 EStGB 92).

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Quellen

Regeln geprüft am 05/10/2026

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.

Häufige Fragen

Wird die Berufungsfrist in den Gerichtsferien verlängert?

Nur wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. August beginnt und endet. Sie wird dann bis zum 15. September verlängert (Art. 50 Abs. 2 GerGB). Die Regel gilt für Berufung und Einspruch (Art. 1048, 1051 und 1253quater Buchstabe c und d), nicht für die Kassationsbeschwerde.

Beispiele: Gegen ein am Dienstag, 30. Juni 2026 zugestelltes Urteil kann bis Dienstag, 15. September 2026 Berufung eingelegt werden. Bei Zustellung am Montag, 3. August 2026 endet die Frist am Donnerstag, 3. September 2026, ohne Verlängerung, da sie nicht in den Ferien endet.

Wie wird eine Frist in Monaten berechnet?

Vom Tag bis zum Vortag desselben Datums (Art. 54 GerGB), ab dem Tag nach der Handlung (Art. 52). Ein am Freitag, 2. Oktober 2026 zugestelltes Urteil: Tag 1 ist Samstag, der 3. Oktober, der letzte Tag Montag, der 2. November 2026.

Besteht der entsprechende Tag im letzten Monat nicht, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (Kass. 4. September 1995). Zustellung am 30. Januar 2026: 28. Februar, ein Samstag, also Montag, 2. März 2026.

Was gilt, wenn der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Das Fristende wird auf den nächsten Werktag verschoben (Art. 53 GerGB). Es zählen nur die zehn gesetzlichen Feiertage des Gesetzes vom 4. Januar 1974. Der 11. Juli, der 27. September, der 15. November, der 2. November und der 26. Dezember verschieben das Fristende nicht, auch wenn eine Kanzlei an diesem Tag geschlossen ist.

Wann beginnt die Frist nach einem Gerichtsbrief, einem Brief oder einer elektronischen Notifizierung?

  • Gerichtsbrief oder Einschreiben mit Rückschein: Die Frist beginnt am Tag nach der Vorlage des Briefes am Wohnsitz (Art. 53bis § 1 Nr. 1).
  • Einfacher Brief oder Einschreiben: ab dem dritten Werktag nach der Aufgabe bei der Post, außer bei Gegenbeweis des Empfängers (Art. 53bis § 1 Nr. 2). Dieser dritte Werktag ist Tag 1.
  • Elektronische Notifizierung an die gerichtliche elektronische Adresse: Seit dem 1. Januar 2025 beginnt die Frist am Tag nach dem Öffnen der Benachrichtigung oder der Notifizierung (Art. 53bis § 2). Sie gilt nur, wenn der Empfänger innerhalb von 5 Tagen nach dem Versand davon Kenntnis nehmen konnte (Art. 32bis).

Der Samstag ist für diese Regel kein Werktag (Kass. 30. Januar 2009; Art. 1.7 § 3 Zivilgesetzbuch). Beispiel: Brief aufgegeben am Donnerstag, 1. Oktober 2026; die drei Werktage sind Freitag, der 2., Montag, der 5., und Dienstag, der 6. Oktober. Tag 1 ist Dienstag, 6. Oktober, und eine Frist von einem Monat endet am Donnerstag, 5. November 2026.

Hat eine Partei im Ausland eine längere Frist?

Ja, wenn das Gesetz es vorsieht, wie bei Berufung und Einspruch (Art. 55 GerGB), sofern die Partei weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort noch Wahldomizil in Belgien hat:

  • 15 Tage für ein Nachbarland oder das Vereinigte Königreich;
  • 30 Tage für ein anderes europäisches Land;
  • 80 Tage für die übrige Welt.

Beispiel: Zustellung am 6. Oktober 2026 an eine Partei mit Wohnsitz in Frankreich. Ein Monat, dann 15 Tage: Samstag, 21. November, verschoben auf Montag, 23. November 2026. Der Staatsrat wendet eigene Verlängerungen an.

Bis wann kann man am letzten Tag handeln?

Über e-Deposit bis Mitternacht (Art. 52 GerGB): Maßgebend ist der Zeitstempel des Systems. Auf Papier nur während der Öffnungszeiten der Kanzlei.

Funktioniert das EDV-System der Justiz am letzten Tag nicht, kann die Handlung noch am ersten Werktag danach vorgenommen werden (Art. 52 Abs. 3 und 4).

Läuft die Frist, wenn das Informationsblatt fehlt?

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 beginnt die Frist nicht, wenn die Zustellung oder Notifizierung nichtig ist, wenn das Informationsblatt (Art. 780/1) fehlt oder wenn es so falsch oder unvollständig ist, dass es eine gutgläubige Partei irreführen kann (Art. 47bis Abs. 2 GerGB).

Hilfswerkzeug. Der Rechtsanwalt bleibt für die Berechnung und die Prüfung der anwendbaren Regel verantwortlich.